Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2011 bis 30.06.2013
Stand: |
letzte
berücksichtigte Änderung: Berichtigung vom 20.06.2011 (Nds. GVBl. S. 184) |
Fußnoten
§ 1 Zweck des Gesetzes,
Geltungsbereich
(1) Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung vorzubeugen und abzuwehren,
die mit dem Halten und dem Führen von Hunden verbunden sind.
(2) Dieses Gesetz gilt für das Halten von Hunden in Niedersachsen durch
Hundehalterinnen und Hundehalter, die
in Niedersachsen mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung gemeldet sind,
sich länger als zwei Monate
ununterbrochen in Niedersachsen aufhalten, wobei unwesentliche Unterbrechungen
unberücksichtigt bleiben, oder den Sitz, eine Niederlassung oder eine
Betriebsstätte in Niedersachsen haben und der Hund sich dort aufhält sowie für
das Führen von Hunden in Niedersachsen.
§ 2 Allgemeine Pflichten
Hunde sind so zu
halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung ausgehen.
§ 3 Sachkunde
(1) [1])
1 Wer
einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Sachkunde besitzen.
2 Sie ist
der Gemeinde auf Verlangen durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen
und einer praktischen Sachkundeprüfung nachzuweisen.
3 Die
theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die
praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen.
4 Wird der
Hund von einer juristischen Person gehalten, so muss die für die Betreuung des
Hundes verantwortliche Person die erforderliche Sachkunde besitzen.
(2) [1])
1 In
der theoretischen Sachkundeprüfung sind die erforderlichen Kenntnisse über
die
Anforderungen an die Hundehaltung unter Berücksichtigung des Tierschutzrechts,
das Sozialverhalten von Hunden und rassespezifische Eigenschaften von Hunden,
das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden, das Erziehen und
Ausbilden von Hunden und Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunde
nachzuweisen.
2 In der
praktischen Sachkundeprüfung ist nachzuweisen, dass die nach Satz 1
erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit einem Hund angewendet werden können.
3 Die die
Prüfung abnehmende Person oder Stelle hat über das Bestehen der jeweiligen
Prüfung eine Bescheinigung auszustellen und dafür ein vom Fachministerium für
verbindlich erklärtes Muster zu verwenden.
(3)
1 [1])
Die Sachkundeprüfungen werden von Personen und Stellen abgenommen, die eine
Fachbehörde zu diesem Zweck anerkannt hat.
2 Die
Anerkennung erhält auf Antrag, wer die für die Abnahme der Prüfungen
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist.
(4) [1])
Eine Person oder Stelle, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oderin einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner
Staatsangehörigen verpflichtet sind, nach gleichwertigen Anforderungen oder in
einem anderen Bundesland eine entsprechende Anerkennung erhalten hat, gilt in
Niedersachsen als anerkannt.
(5)
1 Das
Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften
des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
2 Hat die
Fachbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag auf
Anerkennung entschieden, so gilt die Anerkennung als erteilt; im Übrigen findet
§ 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
3 Wer eine
Anerkennung erhalten hat und die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt,
hat dies der Fachbehörde oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen.
(6)
1 Die nach
Absatz 1 Satz 1 erforderliche Sachkunde besitzt auch, wer nachweislich
innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung oder
Betreuung für eine juristische Person über einen Zeitraum von mindestens zwei
Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten oder für eine juristische Person
betreut hat, Tierärztin oder Tierarzt oder Inhaberin oder Inhaber einer
Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung zur vorübergehenden
Ausübung des tierärztlichen Berufs ist, Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde
abnimmt oder eine solche Prüfung mit einem Hund erfolgreich abgelegt hat,eine
sonstige Prüfung bestanden hat, die vom Fachministerium als den Prüfungen nach
Absatz 1 Satz 2 gleichwertig anerkannt worden ist, eine Erlaubnis nach § 11 Abs.
1 Satz 1 Nrn. 2 oder 2 b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zum Halten von Hunden
in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde
oder zur Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte zur Unterhaltung
einer Einrichtung hierfür besitzt, für die Betreuung eines von einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder fremder Streitkräfte gehaltenen
Diensthundes verantwortlich ist, oder einen Blindenführhund oder einen
Behindertenbegleithund hält.
2 Die nach
Satz 1 Nr. 4 als gleichwertig anerkannten Prüfungen macht das Fachministerium im
Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.
Fußnoten
§ 4 Kennzeichnung
1 Ein
Hund, der älter als sechs Monate ist, ist durch ein elektronisches Kennzeichen
(Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen.
2 Der
Transponder muss in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Standard ISO
11784 (,,Radio-frequency identification of animals - Code structure“, Ausgabe
August 1996) entsprechen.
3 Der Transponder muss den im Standard
ISO 11785 (,,Radio-frequency identification of animals - Technical Concept“,
Ausgabe Oktober 1996, Berichtigung Dezember 2008) festgelegten technischen
Anforderungen entsprechen.
4 Die
ISO-Normen können bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, bezogen werden; sie
sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 5 Haftpflichtversicherung
1 Für die
durch einen Hund, der älter als sechs Monate ist, verursachten Schäden ist eine
Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500 000 Euro für
Personenschäden und von 250 000 Euro für Sachschäden abzuschließen.
2 Zuständige
Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die nach §
17 Abs. 1 zuständige Gemeinde.
3 Satz 1
gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für fremde
Streitkräfte für die von ihnen gehaltenen Diensthunde.
§ 7 Gefährliche Hunde
(1)
1 Erhält
die Fachbehörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund, der von einer Hundehalterin
oder einem Hundehalter nach § 1 Abs. 2 gehalten wird, eine gesteigerte
Aggressivität aufweist, insbesondere
Menschen oder Tiere
gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat oder auf Angriffslust,
auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder
auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet
oder abgerichtet ist,
so hat sie den
Hinweis zu prüfen.
2 Ergibt
die Prüfung nach Satz 1 Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem
Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die
Fachbehörde fest, dass der Hund gefährlich ist.
3 Die
Klage gegen die Feststellung nach Satz 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
(2)
1 Wer
einen Hund hält, der außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes durch
Verwaltungsakt als gefährlich eingestuft worden ist, hat dies der Fachbehörde
unverzüglich mitzuteilen.
2 Die
Fachbehörde hat zu prüfen, ob der Hund gefährlich ist; Absatz 1 Sätze 2 und 3
gilt entsprechend.
§ 8 Erlaubnisvorbehalt für das
Halten gefährlicher Hunde
(1) Das Halten eines Hundes, dessen Gefährlichkeit nach § 7 festgestellt worden
ist, bedarf der Erlaubnis der Fachbehörde.
(2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen nicht die Inhaberinnen und Inhaber
einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG zum Halten von Hunden in
einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde
und juristische Personen des öffentlichen Rechts und fremde Streitkräfte für die
von ihnen gehaltenen Diensthunde.
§ 9 Beantragung der Erlaubnis
1 Die
Hundehalterin oder der Hundehalter hat unverzüglich nach der Feststellung der
Gefährlichkeit des Hundes eine Erlaubnis nach § 8 zu beantragen oder das Halten
des Hundes aufzugeben.
2 Wird die
Erlaubnis beantragt, so gilt das Halten des gefährlichen Hundes bis zur
Entscheidung über den Antrag als erlaubt.
3 Wird die
Haltung des Hundes aufgegeben, so sind der Fachbehörde Name und Anschrift der
neuen Halterin oder des neuen Halters anzugeben; diese oder dieser ist darauf
hinzuweisen, dass die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt worden ist.
4 Ab
Feststellung der Gefährlichkeit ist der Hund außerhalb ausbruchsicherer
Grundstücke anzuleinen und hat einen Beißkorb zu tragen.
§ 10 Voraussetzungen und Inhalt der
Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 8 ist nur zu erteilen, wenn die Hundehalterin oder der
Hundehalter
-
-
a)
das 18. Lebensjahr vollendet hat
-
b)
die zum Halten des Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 11) und
persönliche Eignung (§ 12) besitzt und
-
-
c)
nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes eine praktische
Sachkundeprüfung gemäß § 3 mit dem Hund bestanden hat, § 3 Abs. 6 findet
insoweit keine Anwendung,
-
.
-
d) die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen
Wesenstest (§ 13) nachgewiesen ist und
-
e)
der Hund gemäß § 4
gekennzeichnet und für ihn eine Versicherung nach § 5 nachgewiesen ist.
(2) Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter eine juristische Person, so sind
die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 1 durch die für die Betreuung des Hundes
verantwortliche Person zu erfüllen.
(3)
1 Die
Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei Monaten
nach Antragstellung die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das
Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen.
2 Die
Frist kann auf Antrag einmal um höchstens drei Monate verlängert werden.
3 Nach
Ablauf der Frist ist die Erlaubnis zu versagen.
(4)
1 Die
Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit
Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
2 Auflagen
können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) Die Klage gegen die Versagung der Erlaubnis hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 11 Zuverlässigkeit
1 Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der
Regel nicht, wer
a.
wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 60
Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch
nicht verstrichen sind, oder
b.
wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat.
2. Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die
Hundehalterin oder der Hundehalter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer
Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.
3 Die
Fachbehörde kann im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit eine unbeschränkte
Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen.
§ 12 Persönliche Eignung
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzt in der Regel nicht, wer
1.
geschäftsunfähig ist,
2.
aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut wird,
3. von
Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder
4.
aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen kann.
i(2)
Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, so
kann die Fachbehörde die Beibringung eines fachärztlichen oder
fachpsychologischen Gutachtens anordnen.
§ 13 Wesenstest
(1)
1 Die
Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ist durch einen Wesenstest
nachzuweisen, der gemäß den Vorgaben des Fachministeriums durchgeführt worden
ist.
2 Der
Wesenstest ist von einer vom Fachministerium zugelassenen Person durchzuführen.
3 Die
Zulassung wird Personen, die nach § 3 der Bundes-Tierärzteordnung die
Berufsbezeichnung ,,Tierärztin“ oder ,,Tierarzt“ führen dürfen, auf Antrag
erteilt, wenn sie vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen in der Verhaltenstherapie
mit Hunden haben.
(2) Eine Person, die
1. in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2. in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder
3. in
einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet
sind,
4.
oder in einem anderen Bundesland nach gleichwertigen Anforderungen eine
entsprechende Zulassung erhalten hat, gilt in Niedersachsen als zugelassen.
(3)
1 Das
Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
2 Hat das
Fachministerium nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag auf
Zulassung entschieden, so gilt die Zulassung als erteilt; im Übrigen findet § 42
a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
3 Wer eine
Zulassung erhalten hat und die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat
dies dem Fachministerium oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen.
§ 14 Führen eines gefährlichen
Hundes
(1)
1 Ein
gefährlicher Hund darf nur von der Hundehalterin oder dem Hundehalter persönlich
oder von einer Person geführt werden, die eine Bescheinigung nach Satz 2
besitzt.
2 Die
Fachbehörde stellt einer anderen Person als der Hundehalterin oder dem
Hundehalter auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, dass sie den gefährlichen
Hund führen darf, wenn die Person die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1
erfüllt.
(2) Beim Führen des gefährlichen Hundes außerhalb eines ausbruchsicheren
Grundstücks hat
1. die
Hundehalterin oder der Hundehalter die Erlaubnis nach § 8 und
2. die
beauftragte Person die Erlaubnis nach § 8 und die Bescheinigung nach Absatz 1
Satz 2
mitzuführen und der Gemeinde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(3)
1 Außerhalb
ausbruchsicherer Grundstücke ist ein gefährlicher Hund anzuleinen.
2 Auf
Antrag kann die Fachbehörde den Leinenzwang, insbesondere unter Berücksichtigung
des Wesenstests, ganz oder teilweise aufheben.
(4) § 9 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 15 Mitwirkungspflichten,
Betretensrecht
(1)
1 Soweit
es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, haben Personen, die einen
Hund halten oder führen, auf Verlangen der Gemeinde oder der Fachbehörde die den
Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und
Unterlagen vorzulegen.
2 Die zur
Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung sie oder eine der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2)
1 Beschäftigte
und sonstige Beauftragte der Gemeinde und der Fachbehörde dürfen, soweit es zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
1.
Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden jederzeit und
2.
Betriebsräume während der Betriebszeiten
betreten.
2 Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 16 Zentrales Register
(1)
1 Das
Fachministerium führt ein zentrales Register, in dem die Angaben der
Hundehalterinnen und Hundehalter nach § 6 gespeichert werden.
2 Das
Register dient der Identifizierung eines Hundes, der Ermittlung der
Hundehalterin oder des Hundehalters und der Gewinnung von Erkenntnissen über die
Gefährlichkeit von Hunden in Abhängigkeit von Rasse, Geschlecht und Alter.
(2)
1 Das
Fachministerium kann das Führen des zentralen Registers einer Landesbehörde
übertragen.
2 Es kann
auch eine juristische Person des Privatrechts mit deren Einverständnis durch
Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Führen des
zentralen Registers beauftragen, wenn die Beauftragte die Gewähr für eine
sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bietet.
3 Das
Fachministerium macht die Übertragung oder Beauftragung im Niedersächsischen
Ministerialblatt bekannt.
4 Die
Beauftragte unterliegt der Fachaufsicht des Fachministeriums.
(3) Die Fachbehörde und die Gemeinde können im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung
nach diesem Gesetz Auskunft aus dem zentralen Register einholen.
§ 17 Zuständigkeit, sonstige
Maßnahmen
(1)
1 Die
Gemeinde überwacht die Einhaltung der §§ 2 bis 6 und 14.
2 Die
Fachbehörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes im
Übrigen.
(2)
1 Die
Aufgaben der Fachbehörde nach diesem Gesetz werden von den Landkreisen und
kreisfreien Städten wahrgenommen.
2 Die
Zuständigkeit der großen selbstständigen Städte und der selbstständigen
Gemeinden wird ausgeschlossen.
(3) Die Gemeinden und Fachbehörden erfüllen ihre Aufgaben im übertragenen
Wirkungskreis.
(4)
1 Die
zuständigen Behörden können die zur Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes
im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen.
2 Die
Gemeinde kann Hundehalterinnen und Hundehaltern, insbesondere wenn sie
-
1.
-
a) wegen einer
vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 60
Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden
sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf
Jahre noch nicht verstrichen sind,
b)
gschäftsunfähig sind,
c)
aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut werden oder
d)
von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig sind,
-
2.
wiederholt oder
gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben,
-
3.
aufgrund geringer
körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen können,
aufgeben, den Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen oder mit
einem Beißkorb zu versehen oder das Halten des Hundes untersagen.
3 Zur
Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 Buchst. d kann die Gemeinde die
Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens anordnen.
(5) Die Befugnis der nach § 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden, Verordnungen zur Abwehr
abstrakter von Hunden ausgehender Gefahren zu erlassen, bleibt unberührt.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3
einen Hund ohne die erforderliche Sachkunde hält,
2.
entgegen § 4 einen Hund ohne Kennzeichnung durch einen Transponder hält.
3.
entgegen § 5 Satz 1 einen Hund ohne Haftpflichtversicherung hält,
4.
entgegen § 6 Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht
vollständig macht,
5.
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 das Halten eines Hundes nicht unverzüglich mitteilt,
6.
entgegen § 8 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
7. die
nach § 9 Satz 3 oder § 14 Abs. 4 erforderlichen Angaben nicht macht,
8.
entgegen § 9 Satz 4 einen gefährlichen Hund führt, der nicht angeleint ist oder
keinen Beißkorb trägt,
9.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 4 zuwiderhandelt,
10.
entgegen § 14 Abs. 1 eine Person mit dem Führen eines gefährlichen Hundes
beauftragt, die für den Hund keine Bescheinigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2
besitzt,
-
11.
entgegen § 14 Abs.
2
-
a)
die Erlaubnis nach
§ 8 oder
-
b)
die Bescheinigung
nach § 14 Abs. 1 Satz 2
nicht
mitführt oder nicht aushändigt,
-
12.
entgegen § 14 Abs.
3 einen gefährlichen Hund führt, der nicht angeleint ist,
-
13.
entgegen § 15 Abs.
1 eine Feststellung nicht ermöglicht, eine Auskunft nicht erteilt oder
Unterlagen nicht vorlegt,
-
14.
einer
vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 4 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet
werden.
§ 19 Übergangsregelungen
(1)
1 Ist ein
Hund, der vor dem 1. Juli 2011 durch einen Transponder, der nicht den
Anforderungen nach § 4 Sätze 2 und 3 entspricht, mit einer Kennnummer
gekennzeichnet worden, so ist dies ausreichend.
2 In
diesem Fall hat die Hundehalterin oder der Hundehalter dafür zu sorgen, dass der
Fachbehörde bei Bedarf für den Transponder ein Lesegerät zur Verfügung steht.
(2) Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 1 des
Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 12. Dezember 2002
(Nds. GVBl. 2003 S. 2), geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2003 (Nds. GVBl.
S. 367), gelten als Erlaubnisse nach § 8 fort.
(3) Wer am 1. Juli 2013 einen Hund hält, der älter als sechs Monate ist, hat die
Angaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 bis zum 1. August 2013 zu machen.
(4) Zulassungen von Personen und Stellen für die Durchführung eines Wesenstests
nach § 9 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 12.
Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 2), geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2003
(Nds. GVBl. S. 367), gelten als Zulassungen nach § 13 fort.
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